Aṅguttara Nikāya
Das Fünfer-Buch
178. Die fünf Sittenregeln
„Was meint ihr, o Mönche, habt ihr wohl jemals gehört, daß, weil einer vom Töten absteht, sich des Tötens enthält, die Fürsten ihn festnehmen und ihn wegen seines Abstehens vom Töten hinrichten oder gefangen setzen oder verbannen oder sonst nach Belieben mit ihm verfahren?“—„Das wohl nicht, o Herr.“
„So ist es, ihr Mönche. Auch ich habe niemals solches gesehen oder gehört. Doch sobald von einem Menschen eine solche Übeltat bekannt wird, daß er einen Mann oder ein Weib des Lebens beraubt hat, dann nehmen ihn die Fürsten fest, und wegen des Mordes lassen sie ihn hinrichten, gefangen setzen, verbannen oder verfahren mit ihm sonst nach Belieben. Habt ihr wohl solches schon gesehen oder gehört?“
„Gewiß, o Herr, haben wir solches gesehen und gehört, und wir werden es auch noch künftig hören.“
„Was meine ihr, o Mönche, habt ihr wohl jemals gesehen oder gehört, daß, weil einer vom Diebstahl absteht, sich vom Diebstahl enthält, die Fürsten ihn festnehmen und ihn wegen seines Abstehens vom Diebstahl hinrichten oder gefangen setzen oder verbannen oder sonst nach Belieben mit ihm verfahren?“
„Das wohl nicht, o Herr.“
„So ist es, ihr Mönche. Auch ich habe niemals solches gesehen oder gehört. Doch sobald von einem Menschen eine solche Übeltat bekannt wird, daß er im Dorf oder im Wald sich Nichtgegebenes in diebischer Absicht angeeignet hat, dann nehmen ihn die Fürsten fest, und wegen des Diebstahls lassen sie ihn hinrichten, gefangen setzen, verbannen oder verfahren mit ihm sonst nach Belieben. Habt ihr wohl solches schon gesehen oder gehört?“
„Gewiß, o Herr, haben wir solches gesehen und gehört, und wir werden es auch noch künftig hören.“
„Was meint ihr, o Mönche, habt ihr wohl jemals gesehen oder gehört, daß, weil einer von geschlechtlicher Ausschreitung absteht, sich von geschlechtlicher Ausschreitung enthält, die Fürsten ihn festnehmen und ihn wegen seines Abstehens von geschlechtlicher Ausschreitung hinrichten oder gefangen setzen oder verbannen oder mit ihm sonst nach Belieben verfahren?“—„Das wohl nicht, o Herr.“
„So ist es, ihr Mönche. Auch ich habe niemals solches gesehen oder gehört. Doch sobald von einem Menschen eine solche Übeltat bekannt wird, daß er geschlechtliche Ausschreitung begangen hat gegen Frauen oder Mädchen anderer, dann nehmen ihn die Fürsten fest, und wegen seiner geschlechtlichen Ausschreitungen lassen sie ihn hinrichten, gefangen setzen, verbannen oder verfahren mit ihm sonst nach Belieben. Habt ihr wohl solches schon gesehen oder gehört?“
„Gewiß, o Herr, haben wir solches gesehen und gehört, und wir werden es auch noch künftig hören.“
„Was meint ihr, o Mönche, habt ihr wohl jemals gesehen oder gehört, daß, weil einer vom Lügen absteht, sich des Lügens enthält, die Fürsten ihn festnehmen und ihn wegen seines Abstehens vom Lügen hinrichten oder gefangen setzen oder verbannen oder mit ihm sonst nach Belieben verfahren?“—„Das wohl nicht, o Herr.“
„So ist es, ihr Mönche. Auch ich habe solches niemals gesehen oder gehört. Doch sobald von einem Menschen eine solche Übeltat bekannt wird, daß er durch seine falsche Aussage einem Hausvater oder dem Sohn eines Hausvaters Schaden zugefügt hat, dann nehmen ihn die Fürsten fest, und wegen seiner falschen Aussage lassen sie ihn hinrichten, gefangen setzen, verbannen oder verfahren mit ihm sonst nach Belieben. Habt ihr wohl solches schon gesehen oder gehört?“
„Gewiß, o Herr, haben wir solches gesehen und gehört, und wir werden es auch noch künftig hören.“
„Was meint ihr, o Mönche, habt ihr wohl jemals gesehen oder gehört, daß, weil einer vom Genuß von Rauschmitteln absteht, sich des Genusses von Rauschmitteln enthält, die Fürsten ihn festnehmen und ihn wegen seines Abstehens vom Rauschmittelgenuß hinrichten oder gefangen setzen oder verbannen oder mit ihm sonst nach Belieben verfahren?“—„Das wohl nicht, o Herr.“
„So ist es, ihr Mönche. Auch ich habe solches niemals gesehen oder gehört. Doch sobald von einem Menschen solche Übeltat bekannt wird, daß er infolge des Genusses von Rauschmitteln einen Mann oder eine Frau getötet hat, oder daß er im Dorf oder im Wald sich Nichtgegebenes in diebischer Absicht angeeignet hat; oder daß er sich an den Frauen oder Mädchen anderer vergangen hat; oder daß er einem Hausvater oder dem Sohne eines Hausvaters durch falsche Aussage Schaden zugefügt hat—dann nehmen ihn die Fürsten fest, und infolge seines Genusses von Rauschmitteln wird er hingerichtet, gefangengesetzt, verbannt oder man verfährt mit ihm sonst nach Belieben. Habt ihr wohl solches schon gesehen oder gehört?“
„Gewiß, o Herr, haben wir solches gesehen und gehört, und wir werden es auch noch künftig hören.“